Satzung
des Heimat- und Verkehrsvereins e.V.
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§
1- Name und Sitz
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Der
Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Stedesdorf
e.V." Er hat seinen Sitz in Stedesdorf
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§
2 - Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§
3 - Zweck und Aufgaben
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Der
Verein will durch seine Tätigkeit ostfriesische Heimatkunde,
Heimatspiele, Art und Sprache pflegen und das heimatliche Landschafts-
und Ortsbild erhalten. Weiter bezweckt der Verein die Mitarbeit und
Unterstützung der sozialen, technischen und kulturellen Entwicklung
unserer Heimat mit dem Ziel, den ländlichen Raum der Entwicklung
der industriellen Freizeitgesellschaft anzuschließen, ohne ihn
in seiner Eigenständigkeit anzutasten. |
Der
Verein will weiter den Urlaubsverkehr in unserem ländlichen Raum
pflegen und fördern und hält zu diesem Zweck Verbindung
mit den Nachbargemeinden. |
Der
Heimat- und Verkehrsverein organisiert mehrmals jährlich verschiedene
Veranstaltungen z.B. Grillabende, Lagerfeuer, Tanzveranstaltungen,
Filmvorführungen, Wanderungen, Kinderfeste, Lampionumzüge
und Boßelsport. Gegen Schäden bzw. Unfälle ist eine
entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. |
Um
seine Ziele zu erreichen, betreibt der Verein eine Zimmervermittlung,
sowie verschiedenartige Werbemaßnahmen, um Erholungssuchende
zum Ferienaufenthalt bei seinen Mitgliedern zu werben. |
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§
4 - Gemeinnützigkeit
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Das
Wirken des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar auf das
Wohl der Allgemeinheit gerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn,
sondern verfolgt nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. |
Etwaige
Überschüsse und das Vereinsvermögen dienen ausschließlich
den in § 3 genannten Zwecken. |
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
des Vereins. Ebenfalls erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei
etwaiger Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen. |
Ebenso
darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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§
5 - Mitgliedschaft
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Mitglied
kann jedermann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich
zur Mitgliedschaft und Unterstützung der Vereinszwecke bereit
erklärt und zur Beitragszahlung verpflichtet. |
Auch
öffentlich rechtliche Körperschaften, juristische Personen
und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben. |
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden
Vorstand und endet durch schriftliche Kündigung beim Vorsitzenden
mit Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres oder durch
Ausschluss oder Tod. Durch den Vorstand ausgeschlossen kann werden,
wer den Bestrebungen des Vereins oder den Beschlüssen des Vorstandes
entgegenarbeitet oder die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des
Geschäftsjahres nicht bezahlt. |
Über
Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluss oder
sonstige die Mitglieder betreffende Angelegenheiten entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen
werden. |
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§
6 - Ehrenmitgliedschaft
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Personen,
die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins besonders verdienst
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Soweit sie
Vereinsmitglieder sind, entfällt die Beitragspflicht. |
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§
7 - Organe des Vereins
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Organe
des Vereins sind: |
1. |
der
Gesamtvorstand |
2. |
der
geschäftsführende Vorstand |
3. |
die
Mitgliederversammlung |
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§
8 - Gesamtvorstand
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Der
Gesamtvorstand besteht aus: |
1. |
dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter |
2. |
dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter |
3. |
dem
Kassenwart und seinem Stellvertreter |
4. |
drei
Beiratsmitgliedern |
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Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
auf 3 Jahre gewählt. |
Die
Dreijahresfrist endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für
das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl
ist zulässig. Den Beiratsmitgliedern können bestimmte Aufgaben
zugewiesen werden. |
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§
9 - Vorstandsmitglieder und Beschlüsse
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Der
Vorsitzende, bei Behinderung sind Stellvertreter, beruft Vorstandssitzungen
nach Bedarf. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit
von fünf Vorstandmitgliedern. Vorstandsbeschlüsse können
in schriftlicher Form auch im Wege des Umlaufs zustande kommen. Über
alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. |
Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet des Vorsitzende, im Behinderungsfall
sein Stellvertreter. |
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§
10 - Geschäftsführender Vorstand
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Der
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der "Geschäftsführende
Vorstand". Dieser besteht aus |
dem
Vorsitzenden |
dem
Schriftführer und |
dem
Kassenwart |
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Der
geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Rahmen der Beschlüsse des Gesamtvorstandes
und der Mitgliederversammlung. Er ist für die Durchführung
aller Beschlüsse verantwortlich. |
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§
11 - Mitgliederversammlung
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Alljährlich
muss innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres unter
Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) einberufen werden. |
Weitere
Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf abzuhalten. Außerdem
muss der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangt. |
Die
Einberufung hat durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
oder durch Bekanntmachung im "Anzeiger für das Harlingerland"
mit einer Frist von sieben Tagen zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern,
über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll,
sind mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. |
Über
die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben
ist. |
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im
Behinderungsfall sein Stellvertreter. Er ernennt einen Protokollführer
und die erforderlichen Stimmzähler. |
Die
Abwicklung einzelner Verhandlungspunkte kann der Vorsitzende einem
anderen Vorstandsmitglied übertragen. |
Sofern
in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet
bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder. |
Abstimmungen
und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen durchgeführt.
Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
es verlangt, ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmemgleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. |
Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. |
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§
12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Der
Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung obliegt: |
1. |
die
Genehmigung von Versammlungsprotokollen |
2. |
die
Wahlen von Vorstandsmitgliedern und deren Abberufung |
3. |
die
Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
einschl. Kassenbericht. |
4. |
die
Abnahme der Jahresrechnung |
5.
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die
Entlastung des Vorstandes |
6. |
die
Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzmannes für
das laufende Geschäftsjahr |
7. |
die
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
8. |
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins |
9.
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die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und Abgaben |
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Zur
Beschlussfassung genügt die Teilnahme von mindestens elf stimmberechtigten
Mitgliedern. Bei geringerer Teilnehmerzahl ist eine neue Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins bedarf es
einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen und an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht berücksichtigt. |
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§
13 - Auflösung des Vereins
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Im
Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
an seinen Rechtsnachfolger. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
tritt an dessen Stelle die Gemeinde Stedesdorf bzw. deren Rechtsnachfolger,
wobei erwartet wird, dass das Vereinsvermögen nur für die
im § 3 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet wird. |
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§
14 - Inkrafttreten dieser Satzung
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Diese
Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen,
sie tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. |
Stedesdorf,
den 08. Februar 1979 |
Unterschrieben
von: Hinrich de Buhr, Ursula Becker, Gerda Klopsteg, Menno Tannen,
Werner Rothemann, Hermann Otten, Ruth Multhaupt, Almuth Grimm, |
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Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.März 1984 erfolgte
die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister. Der Verein trug von
da ab den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Stedesdorf e.V." |