Satzung des Heimat- und Verkehrsvereins e.V.
 
§ 1- Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Stedesdorf e.V." Er hat seinen Sitz in Stedesdorf
§ 2 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 - Zweck und Aufgaben
Der Verein will durch seine Tätigkeit ostfriesische Heimatkunde, Heimatspiele, Art und Sprache pflegen und das heimatliche Landschafts- und Ortsbild erhalten. Weiter bezweckt der Verein die Mitarbeit und Unterstützung der sozialen, technischen und kulturellen Entwicklung unserer Heimat mit dem Ziel, den ländlichen Raum der Entwicklung der industriellen Freizeitgesellschaft anzuschließen, ohne ihn in seiner Eigenständigkeit anzutasten.
Der Verein will weiter den Urlaubsverkehr in unserem ländlichen Raum pflegen und fördern und hält zu diesem Zweck Verbindung mit den Nachbargemeinden.
Der Heimat- und Verkehrsverein organisiert mehrmals jährlich verschiedene Veranstaltungen z.B. Grillabende, Lagerfeuer, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen, Wanderungen, Kinderfeste, Lampionumzüge und Boßelsport. Gegen Schäden bzw. Unfälle ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Um seine Ziele zu erreichen, betreibt der Verein eine Zimmervermittlung, sowie verschiedenartige Werbemaßnahmen, um Erholungssuchende zum Ferienaufenthalt bei seinen Mitgliedern zu werben.
 
§ 4 - Gemeinnützigkeit
Das Wirken des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sondern verfolgt nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Etwaige Überschüsse und das Vereinsvermögen dienen ausschließlich den in § 3 genannten Zwecken.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Ebenfalls erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei etwaiger Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen.
Ebenso darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jedermann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Mitgliedschaft und Unterstützung der Vereinszwecke bereit erklärt und zur Beitragszahlung verpflichtet.
Auch öffentlich rechtliche Körperschaften, juristische Personen und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand und endet durch schriftliche Kündigung beim Vorsitzenden mit Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss oder Tod. Durch den Vorstand ausgeschlossen kann werden, wer den Bestrebungen des Vereins oder den Beschlüssen des Vorstandes entgegenarbeitet oder die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt.
Über Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluss oder sonstige die Mitglieder betreffende Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
 
§ 6 - Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins besonders verdienst gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Soweit sie Vereinsmitglieder sind, entfällt die Beitragspflicht.
 
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Gesamtvorstand
2. der geschäftsführende Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
 
§ 8 - Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
2. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
3. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
4. drei Beiratsmitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) auf 3 Jahre gewählt.
Die Dreijahresfrist endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Den Beiratsmitgliedern können bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
 
§ 9 - Vorstandsmitglieder und Beschlüsse
Der Vorsitzende, bei Behinderung sind Stellvertreter, beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von fünf Vorstandmitgliedern. Vorstandsbeschlüsse können in schriftlicher Form auch im Wege des Umlaufs zustande kommen. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet des Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Stellvertreter.
 
§ 10 - Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der "Geschäftsführende Vorstand". Dieser besteht aus
dem Vorsitzenden
dem Schriftführer und
dem Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist für die Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich.
 
§ 11 - Mitgliederversammlung
Alljährlich muss innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf abzuhalten. Außerdem muss der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Einberufung hat durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Bekanntmachung im "Anzeiger für das Harlingerland" mit einer Frist von sieben Tagen zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Stellvertreter. Er ernennt einen Protokollführer und die erforderlichen Stimmzähler.
Die Abwicklung einzelner Verhandlungspunkte kann der Vorsitzende einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen durchgeführt. Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmemgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
 
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung obliegt:
1. die Genehmigung von Versammlungsprotokollen
2. die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und deren Abberufung
3. die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes einschl. Kassenbericht.
4. die Abnahme der Jahresrechnung
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzmannes für das laufende Geschäftsjahr
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
9. die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Abgaben
Zur Beschlussfassung genügt die Teilnahme von mindestens elf stimmberechtigten Mitgliedern. Bei geringerer Teilnehmerzahl ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
 
§ 13 - Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an seinen Rechtsnachfolger. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die Gemeinde Stedesdorf bzw. deren Rechtsnachfolger, wobei erwartet wird, dass das Vereinsvermögen nur für die im § 3 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet wird.
 
§ 14 - Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen, sie tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Stedesdorf, den 08. Februar 1979
Unterschrieben von: Hinrich de Buhr, Ursula Becker, Gerda Klopsteg, Menno Tannen, Werner Rothemann, Hermann Otten, Ruth Multhaupt, Almuth Grimm,

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.März 1984 erfolgte die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister. Der Verein trug von da ab den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Stedesdorf e.V."